AAB Inhaltsverzeichnis
Auftragsvereinbarung
Der Auftraggeber beauftragt die Enzinger Steuerberatung GmbH (im Folgenden „Auftragnehmerin“ genannt), auf Grund der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und erteilten Auskünfte, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit der Auftraggeber verantwortlich ist (im Sinne der jeweiligen Vollständigkeits- und Richtigkeitsformel der Finanzverwaltung), mit der Durchführung der im Angebot angeführten Dienstleistungen.
1. Individuelles Paket
1.1 Leistungsumfang: Einpflegen von Rohdaten in das Krypto-Steuer-Tool
Auf Basis der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Rohdaten übernimmt die Auftragnehmerin das Einpflegen dieser Rohdaten in eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Krypto-Steuer-Tool. Alternativ kann auch die Auftragnehmerin für den Auftraggeber einen Account in einem Krypto-Steuer-Tool anlegen und dort die Rohdaten einpflegen. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rohdaten übernimmt die Auftragnehmerin keinerlei Verantwortung und Haftung, diese liegt allein beim Auftraggeber. Ein Krypto-Steuer-Tool ist eine Software in Form einer Webanwendung oder App, welche Transaktionen mit Krypto-Assets sammelt und verarbeitet, um darauf aufbauend einen Steuerreport zu erstellen. Das Einpflegen der Rohdaten kann in Abhängigkeit des jeweiligen Krypto-Steuer-Tools auf unterschiedliche Weise erfolgen (API-Schnittstelle, CSV-File der vom Auftraggeber verwendeten Kryptowährungsbörsen, Kryptowährungsplattformen, Wallet-Anbietern). Ob Rohdaten aus API-Schnittstellen bzw. CSV-Files von verwendeten Kryptowährungsbörsen bzw. Kryptowährungsplattformen bzw. Wallet-Anbietern richtig und vollständig in das Krypto-Steuer-Tool importiert werden, kann von der Auftragnehmerin nur stichprobenartig überprüft werden. Etwaige Softwarefehler des Anbieters des Krypto-Steuer-Tools bzw. der verwendeten Kryptowährungsbörsen bzw. Kryptowährungsplattformen bzw. Wallet-Anbietern liegen nicht im Verantwortungsbereich der Auftragnehmerin. Für derartige Fehler übernimmt die Auftragnehmerin keinerlei Verantwortung oder Haftung.
1.2. Datenkontrolle („questr-Transaction-Report“):
Nach dem Einpflegen der Rohdaten können, wenn vom Auftraggeber beauftragt, von der Auftragnehmerin gewisse stichprobenartige Überprüfungshandlungen hinsichtlich der Korrektheit, Vollständigkeit und Verständlichkeit der Daten durchgeführt. Der QTR stellt eine Einschätzung der Datenverarbeitung der vom Auftraggeber übermittelten Daten im Krypto-Steuer-Tool aufgrund von Stichproben und analytischen Untersuchungshandlungen dar. Eine lückenlose und vollständige Überprüfung ist nicht Gegenstand des Leistungspakets. Die Auftragnehmerin bewertet anhand von Stichproben innerhalb des Datensatzes und auf Basis von ausgewählten qualitativen und quantitativen Kriterien die Datenqualität der Krypto-Transaktionsdaten im Krypto-Steuer-Tool und gibt im Rahmen des QTR-Reports Feedback bzw. Handlungsempfehlungen, wie man diese verbessern könnte. Der QTR bewertet die vorliegenden Daten anhand der Kriterien Korrektheit, Vollständigkeit und Verständlichkeit. Der „questr-Transaction-Report“ (kurz: QTR) kann in der Folge für weitere inhaltliche Schlussfolgerungen genutzt werden.
1.3. Preis
Der im Angebot genannte Nettopreis wurde aufgrund der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und auf Basis von Erfahrungswerten geschätzt. Die Auftragnehmerin stellt den Betrag laut Angebot im Zuge der Auftragserteilung sofort in Rechnung und dieser ist sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Sollte sich im Zuge der Auftragsabwicklung abzeichnen, dass dieser Betrag überschritten wird, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber rechtzeitig informieren. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, weitere Leistungen zum Stundensatz von derzeit EUR 220,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer zu verrechnen.
Sofern Kosten für die Nutzung des Krypto-Steuer-Tools bei der Auftragnehmerin anfallen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, diese dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Nicht im Leistungsumfang umfasst ist die steuerliche Würdigung der Daten bzw. die steuerliche Beratung in Zusammenhang mit Kryptowährungen und Krypto-Werten. Solche Leistungen werden gesondert zum Stundensatz von derzeit EUR 300,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer verrechnet.
Hinsichtlich der Valorisierung der vereinbarten Stundensätze wird auf Punkt 4.4. der AAB für Krypto-Assets verwiesen.
2. Steuerberater-Paket (inkl. questr-Transaction-Report, kurz „QTR“)
2.1 Leistungsumfang
Der Auftraggeber wird der Auftragnehmerin Zugang zu seinem Krypto-Steuer-Tool verschaffen, damit die Auftragnehmerin eine stichprobenartige Überprüfung der Daten hinsichtlich Korrektheit, Vollständigkeit und Verständlichkeit durchführen kann. Klarstellend wird festgehalten, dass das Einpflegen von Rohdaten nicht im Leistungspaket „Steuerberater-Paket“ umfasst ist. Die zu kontrollierenden Daten werden vorab vom Auftraggeber selbst beschafft, aufbereitet und verarbeitet. Alternativ dazu kann der Auftraggeber die Auftragnehmerin auch gesondert mit dem Leistungspaket „Individuelles Paket“ (siehe Punkt 1.) beauftragen.
Das Steuerberater-Paket inkl. QTR stellt eine Einschätzung der Datenverarbeitung der vom Auftraggeber übermittelten Daten im Krypto-Steuer-Tool aufgrund von Stichproben und analytischen Untersuchungshandlungen dar. Eine lückenlose und vollständige Überprüfung ist nicht Gegenstand dieses Leistungspakets. Ein Krypto-Steuer-Tool ist eine Software in Form einer Webanwendung oder App, welche Transaktionen mit Krypto-Assets sammelt und verarbeitet, um darauf aufbauend einen Steuerreport zu erstellen. Ob Rohdaten aus API-Schnittstellen bzw. CSV-Files von verwendeten Kryptowährungsbörsen bzw. Kryptowährungsplattformen bzw. Wallet-Anbietern richtig und vollständig in das Krypto-Steuer-Tool importiert werden, kann von der Auftragnehmerin nur stichprobenartig überprüft werden. Etwaige Softwarefehler des Anbieters des Krypto-Steuer-Tools bzw. der verwendeten Kryptowährungsbörsen bzw. Kryptowährungsplattformen bzw. Wallet-Anbietern liegen nicht im Verantwortungsbereich der Auftragnehmerin.
Die Auftragnehmerin bewertet anhand von Stichproben innerhalb des Datensatzes und auf Basis von ausgewählten qualitativen und quantitativen Kriterien die Datenqualität der Krypto-Transaktionsdaten im Krypto-Steuer-Tool und gibt im Rahmen des QTRs Feedback bzw. Handlungsempfehlungen, wie man diese verbessern könnte. Das Steuerberater-Paket inkl. QTR bewertet die vorliegenden Daten anhand der Kriterien Korrektheit, Vollständigkeit und Verständlichkeit. Der „questr-Transaction-Report“ (kurz: QTR) kann in der Folge für weitere inhaltliche Schlussfolgerungen genutzt werden.
Da die Analyse der Daten im Rahmen dieses Leistungspakets nur stichprobenartig erfolgt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Daten fehlerhaft übernommen und/oder fehlerhaft verarbeitet worden sind. Für derartige Fehler übernimmt die Auftragnehmerin keinerlei Verantwortung oder Haftung.
2.2 Preis
Das Steuerberater-Paket inkl. questr-Transaction-Report („QTR“) wird zum Pauschalpreis von EUR 1.575,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer (= Gesamtpreis EUR 1.890,00) verrechnet. Die Auftragnehmerin stellt den Pauschalpreis im Zuge der Auftragserteilung sofort in Rechnung und dieser ist sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
Sollte sich im Zuge der Auftragsabwicklung abzeichnen, dass dieser Betrag überschritten wird, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber rechtzeitig informieren. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, weitere Leistungen zum Stundensatz von derzeit EUR 220,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer zu verrechnen.
Sollte sich herausstellen, dass Rohdaten im Krypto-Steuer-Tool fehlen, hat die Auftragnehmerin das Recht, die angefallene Zeit für das Einpflegen von fehlenden Rohdaten gesondert zum Stundensatz von EUR 220,00 zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen. Ebenso werden Zeiten für die Verbesserung der Datenqualität (z.B. Änderung der Klassifizierungen, Bereinigung von Duplikaten) gesondert zum Stundensatz EUR 220,00 zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet.
Sofern Kosten für die Nutzung des Krypto-Steuer-Tools bei der Auftragnehmerin anfallen, ist diese berechtigt, diese an den Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Nicht im Leistungsumfang umfasst ist die steuerliche Würdigung der Daten bzw. die steuerliche Beratung in Zusammenhang mit Kryptowährungen und Krypto-Werten. Solche Leistungen werden gesondert zum Stundensatz von derzeit EUR 300,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer verrechnet.
Hinsichtlich der Valorisierung der vereinbarten Stundensätze wird auf Punkt 4.4. der AAB für Krypto-Assets verwiesen.
3. Mittelherkunftsnachweis
3.1. Leistungsumfang
Der Auftraggeber beauftragt die Auftragnehmerin auf Basis der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und erteilten Auskünfte mit der Erstellung eines schriftlichen Mittelherkunftsnachweises. Dienstleister im Finanzbereich (z.B. Banken, Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 FM-GwG, etc.) sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 FM-GwG gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Kunden nach der Herkunft ihrer Mittel (gesetzliches Zahlungsmittel als auch Krypto-Assets) zu befragen. Der von der Auftragnehmerin erstellte Mittelherkunftsnachweis wird ausschließlich im Interesse des Auftraggebers (=Berichtsadressat) erstellt und dient ihm als Informationsgrundlage. Ob die zugrundeliegenden Daten und die durchgeführten Untersuchungshandlungen für den vom Auftraggeber gedachten Zweck geeignet und ausreichend sind, ist von der Auftragnehmerin nicht zu verantworten. Im Rahmen des Mittelherkunftsnachweises erfolgt eine Berichterstattung primär in Form von tatsächlichen Feststellungen. Soweit möglich, werden auf Basis dieser Feststellungen von der Auftragnehmerin erste, nicht abschließende Schlussfolgerungen gezogen, die vom Auftraggeber zu verifizieren sind. Zusicherungen bzw. Bestätigungen werden von der Auftragnehmerin nicht abgegeben bzw. nicht erteilt. Die Weitergabe des Mittelherkunftsnachweises durch den Auftraggeber an Dienstleister im Finanzbereich (z.B. Banken, Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 FM-GwG, etc.) liegt allein in der Verantwortung des Auftraggebers; eine Verantwortung bzw. Haftung der Auftraggeberin gegenüber Dienstleistern im Finanzbereich (zB. Banken, Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 FM-GwG, etc.) ist ausgeschlossen.
Voraussetzung für die Erstellung eines Mittelherkunftsnachweises ist eine richtige und vollständige Datenaufbereitung/Dokumentation der Krypto-Transaktionsdaten in einem Krypto-Steuer-Tool. Ohne richtige und vollständige Dokumentation kann von der Auftragnehmerin kein Mittelherkunftsnachweis erstellt werden.
Sollte der Auftraggeber über keine Dokumentation in einem Krypto-Steuer-Tool verfügen bzw. stellt sich heraus, dass diese Dokumentation nicht für einen Mittelherkunftsnachweis geeignet bzw. mangelhaft oder unvollständig ist, wird die Auftragnehmerin das Individuelle Paket (Leistung siehe Pkt. 1.) vornehmen, wobei vom Auftraggeber alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
Sollte der Auftraggeber bereits über eine nach seiner Einschätzung richtige und vollständige Datenaufbereitung in einem Krypto-Steuer-Tool verfügen, wird von der Auftragnehmerin jedenfalls eine Datenkontrolle („QTR“, Leistung siehe Pkt. 1.2.) durchgeführt. Sollten sich im Zuge der Datenkontrolle („QTR“, Leistung siehe Pkt. 1.2.) herausstellen, dass die Datenaufbereitung unvollständig bzw. mangelhaft ist, wird die Auftragnehmerin die Dokumentation im Krypto-Steuer-Tool (Individuelles Paket, Leistung siehe Pkt. 1.) vornehmen, wobei vom Auftraggeber alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
3.2. Preis
Der im Angebot genannte Nettopreis wurde aufgrund der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und auf Basis von Erfahrungswerten geschätzt. Die Auftragnehmerin stellt den Betrag laut Angebot im Zuge der Auftragserteilung sofort in Rechnung und dieser ist sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Sollte sich im Zuge der Auftragsabwicklung abzeichnen, dass dieser Betrag überschritten wird, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber rechtzeitig informieren. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, weitere Leistungen zum Stundensatz von derzeit EUR 220,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer zu verrechnen.
Sofern Kosten für die Nutzung des Krypto-Steuer-Tools bei der Auftragnehmerin anfallen, ist diese berechtigt, diese an den Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Nicht im Leistungsumfang umfasst ist die steuerliche Würdigung der Daten bzw. die steuerliche Beratung in Zusammenhang mit Kryptowährungen und Krypto-Werten. Solche Leistungen werden gesondert zum Stundensatz von derzeit EUR 300,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer verrechnet.
Hinsichtlich der Valorisierung der vereinbarten Stundensätze wird auf Punkt 4.4. der AAB für Krypto-Assets verwiesen.
4. Online-Beratung
4.1. Leistungsumfang
Die Auftragnehmerin bietet auf der Webseite www.questr.io kurze und vertrauliche Online-Beratungen (30 Minuten) zum Thema Krypto-Steuer-Tools an. In diesen Online-Beratungen geht es primär darum mit dem Auftraggeber im Rahmen eines Erstgesprächs eine mögliche weitere Zusammenarbeit auszuloten und dem Auftraggeber Hilfestellung bei der Auswahl eines passenden Krypto-Steuer-Tools bzw. dem technischen Umgang mit Krypto-Assets zu geben. Im Rahmen einer solchen Online-Beratung werden keinesfalls Dienstleistungen der Punkte 1-3 erbracht bzw. steuerliche Beratung in Zusammenhang mit Kryptowährungen durchgeführt.
4.2. Preis
Der Preis für eine Online-Beratung im Ausmaß von 30 Minuten beträgt 110,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer (= Gesamtpreis EUR 132,00). Bei Buchung einer Online-Beratung erhält der Auftraggeber einen Gutschein in Form eines Rabattcodes, den er auf zukünftige Dienstleistungen gemäß Punkt 1-3 innerhalb eines Jahres einlösen kann.
Hinsichtlich der Valorisierung der vereinbarten Stundensätze wird auf Punkt 4.4. der AAB für Krypto-Assets verwiesen.
5. Sonstiges
Die Auftragsnehmerin ist berechtigt, sich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages (Dienstleistungen laut Punkt 1 bis 4) geeignete Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) zu bedienen.
Für die Durchführung des Auftrages gelten die folgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen – Verbraucher.
Allgemeine Auftragsbedingungen – Verbraucher
1. Allgemeines
1.1. Für alle Verträge betreffend die Datenaufbereitung und Dokumentation iZm Krypto-Assets (siehe Punkt 3.) welche die Enzinger Steuerberatung GmbH (im Folgenden auch kurz „Auftragnehmerin“ genannt) mit einem Vertragspartner (im Folgenden auch kurz „Auftraggeberin“ genannt) abschließt, gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018) diese zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmerin vereinbarten Allgemeinen Auftragsbedingungen (nachfolgend auch kurz „AAB Krypto Assets“ genannt). Abweichendes gilt nur als vereinbart, wenn dies schriftlich zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin vereinbart worden ist. Diese AAB Krypto Assets gelten nur subsidiär zu der jeweils abgeschlossenen Auftragsvereinbarung.
1.2. Auftrag im Sinne dieser Bedingungen meint jeden Vertrag zwischen der Auftraggeberin einerseits sowie der Auftragnehmerin andererseits.
1.3. Diese AAB Krypto Assets gelten auch für alle zukünftigen Dienstleistungen iZm Krypto-Assets (Dienstleistungen siehe Punkt 3.) mit der Auftraggeberin, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.4. Die jeweils gültige Fassung der AABs kann jederzeit im Internet unter www.enzinger-stb.at bzw. www.questr.io eingesehen und abgerufen werden und steht dort außerdem zum Download zur Verfügung.
2. Begriffsbestimmungen
2.1. „Krypto-Assets“: Unter Krypto-Asset wird eine Art finanzieller Vermögenswert verstanden, der auf Kryptographie und Distributed-Ledger-Technologie oder ähnlichen Technologien beruht.
2.2. „Krypto-Steuertool“: Ein Krypto-Steuer-Tool ist eine Software in Form einer Webanwendung oder App, welche Transaktionen mit Krypto-Assets sammelt und verarbeitet, um darauf aufbauend einen Steuerreport zu erstellen. Das Einpflegen der Rohdaten kann in Abhängigkeit des jeweiligen Krypto-Steuer-Tools auf unterschiedliche Weise erfolgen (API-Schnittstelle, CSV-File der von der Auftraggeberin verwendeten Kryptowährungsbörsen, Kryptowährungsplattformen, Wallet-Anbietern).
2.3. Questr-Transaction-Report (kurz „QTR“): Ein QTR, ist ein Feedback Report der Auftragnehmerin, nach erfolgter stichprobenartiger Überprüfung der Datensätze im Anschluss an das Einpflegen der Rohdaten in das Krypto-Steuer-Tool. Die Auftragnehmerin bewertet anhand von Stichproben innerhalb des Datensatzes und auf Basis von ausgewählten qualitativen und quantitativen Kriterien die Datenqualität der Krypto-Transaktionsdaten im Krypto-Steuer-Tool und gibt im Rahmen des QTR-Reports Feedback bzw. Handlungsempfehlungen, wie man diese verbessern könnte. Der QTR bewertet die vorliegenden Daten anhand der Kriterien Korrektheit, Vollständigkeit und Verständlichkeit. Der QTR kann in der Folge für weitere inhaltliche Schlussfolgerungen genutzt werden.
2.4. „Mittelherkunftsnachweis“: Ein Mittelherkunftsnachweis ist ein gesetzlich verpflichtender, von Seiten der Dienstleister im Finanzbereich (zB Banken, Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 FM-GwG, etc) zu erstellender Nachweis gemäß § 6 Abs 1 Z 4 FM-GwG, Kunden hinsichtlich der Mittelherkunft (gesetzliches Zahlungsmittel als auch Krypto-Assets) zu befragen.
3. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Assets
3.1. Der Umfang des Auftrages zur Datenaufbereitung, Dokumentation oder Kontrolle ergibt sich in der Regel aus der schriftlichen Auftragsvereinbarung zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin und umfasst folgende Leistungen:
3.1.1. Individuelles Paket
a) Das Einpflegen von Rohdaten in ein von der Auftraggeberin zur Verfügung gestelltes Krypto-Steuer-Tool, auf Basis der von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Rohdaten. Alternativ kann auch die Auftragnehmerin für die Auftraggeberin einen Account in einem Krypto-Steuer-Tool anlegen und dort die Rohdaten einpflegen. Ob Rohdaten aus API-Schnittstellen bzw. CSV-Files von verwendeten Kryptowährungsbörsen bzw. Kryptowährungsplattformen bzw. Wallet-Anbietern richtig und vollständig in das Krypto-Steuer-Tool importiert werden, kann von der Auftragnehmerin nur stichprobenartig überprüft werden. Etwaige Softwarefehler des Anbieters des Krypto-Steuer-Tools bzw der verwendeten Kryptowährungsbörsen bzw Kryptowährungsplattformen bzw. Wallet-Anbietern liegen nicht im Verantwortungsbereich der Auftragnehmerin. Für derartige Fehler übernimmt die Auftragnehmerin keinerlei Verantwortung oder Haftung.
b) Eine stichprobenartige Datenkontrolle („questr-Transaction-Report“) durch die Auftragnehmerin, hinsichtlich Korrektheit, Vollständigkeit und Verständlichkeit im Anschluss an das Einpflegen der Rohdaten. Der „questr-Transaction-Report“ (kurz: QTR) stellt eine Einschätzung der Datenverarbeitung der von der Auftraggeberin übermittelten Daten im Krypto-Steuer-Tool aufgrund von Stichproben und analytischen Untersuchungshandlungen dar. Eine lückenlose und vollständige Überprüfung ist nicht Gegenstand des Auftrags. Die Auftragnehmerin bewertet anhand von Stichproben innerhalb des Datensatzes und auf Basis von ausgewählten qualitativen und quantitativen Kriterien die Datenqualität der Krypto-Transaktionsdaten im Krypto-Steuer-Tool und gibt im Rahmen des QTR-Reports Feedback bzw Handlungsempfehlungen, wie man diese verbessern könnte. Der QTR bewertet die vorliegenden Daten anhand der Kriterien Korrektheit, Vollständigkeit und Verständlichkeit. Der QTR kann in der Folge für weitere inhaltliche Schlussfolgerungen genutzt werden.
3.1.2. Steuerberater Paket (inkl. questr-Transaction-Report, kurz „QTR“)
a) Sofern die Rohdaten von der Auftraggeberin selbst in das entsprechende Krypto-Steuer-Tool eingepflegt wurden, verschafft die Auftraggeberin im Anschluss daran, der Auftragnehmerin Zugang zu ihrem Krypto-Steuer-Tool. Dies ermöglicht der Auftragnehmerin, eine stichprobenartige Überprüfung der Daten hinsichtlich Korrektheit, Vollständigkeit und Verständlichkeit vorzunehmen. Klarstellend wird festgehalten, dass das Einpflegen von Rohdaten nicht im Leistungspaket „Steuerberater“ umfasst ist. Alternativ dazu kann die Auftraggeberin die Auftragnehmerin auch gesondert mit dem Leistungspaket „Individuell“ (siehe Punkt 3.1.1.) beauftragen.
b) Der QTR stellt eine Einschätzung der Datenverarbeitung der von der Auftraggeberin übermittelten Daten im Krypto-Steuer-Tool aufgrund von Stichproben und analytischen Untersuchungshandlungen dar. Eine lückenlose und vollständige Überprüfung ist nicht Gegenstand dieses Leistungspakets. Ob Rohdaten aus API-Schnittstellen bzw. CSV-Files von verwendeten Kryptowährungsbörsen bzw. Kryptowährungsplattformen bzw. Wallet-Anbietern richtig und vollständig in das Krypto-Steuer-Tool importiert werden, kann von der Auftragnehmerin nur stichprobenartig überprüft werden. Etwaige Softwarefehler des Anbieters des Krypto-Steuer-Tools bzw. der verwendeten Kryptowährungsbörsen bzw. Kryptowährungsplattformen bzw. Wallet-Anbietern liegen nicht im Verantwortungsbereich der Auftragnehmerin. Für derartige Fehler übernimmt die Auftragnehmerin keinerlei Verantwortung oder Haftung.
c) Die Auftragnehmerin bewertet anhand von Stichproben innerhalb des Datensatzes und auf Basis von ausgewählten qualitativen und quantitativen Kriterien die Datenqualität der Krypto-Transaktionsdaten im Krypto-Steuer-Tool und gibt im Rahmen des QTR-Reports Feedback bzw. Handlungsempfehlungen, wie man diese verbessern könnte. Das Steuerberater Paket inkl. QTR bewertet die vorliegenden Daten anhand der Kriterien Korrektheit, Vollständigkeit und Verständlichkeit. Der QTR kann in der Folge für weitere inhaltliche Schlussfolgerungen genutzt werden.
Da die Analyse der Daten im Rahmen dieses Leistungspakets nur stichprobenartig erfolgt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Daten fehlerhaft übernommen und/oder fehlerhaft verarbeitet worden sind. Für derartige Fehler übernimmt die Auftragnehmerin keinerlei Verantwortung oder Haftung.
3.1.3. Mittelherkunftsnachweis
a) Die Auftraggeberin stellt der Auftragnehmerin Unterlagen zur Verfügung und erteilt dieser Auskünfte betreffend die Herkunft ihrer Mittel. Auf Basis dieser, von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Unterlagen und Auskünfte (z.B. Einkommensteuerbescheid, Grundbuchauszüge, etc.) erstellt die Auftragnehmerin sodann aufgrund eines von der Auftraggeberin erteilten Auftrages einen Mittelherkunftsnachweis in schriftlicher Form, der ausschließlich im Interesse der Auftraggeberin erstellt wird (=Berichtadressat) und der Auftraggeberin als Informationsgrundlage dient. Die Auftragnehmerin weist ausdrücklich darauf hin, dass der von ihr auf Grundlage der von der Auftraggeberin vorgelegten Unterlagen erstellte Mittelherkunftsnachweis lediglich auf seine Plausibilität geprüft wird. Eine Überprüfung auf Richtigkeit der von der Auftraggeberin vorgelegten Unterlagen ist ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die zugrundeliegenden Daten und durchgeführte Plausibilitätskontrolle für den von der Auftraggeberin gedachten Zweck geeignet und ausreichend sind. Im Rahmen des Mittelherkunftsnachweises erfolgt eine Berichterstattung primär in Form von tatsächlichen Feststellungen. Soweit möglich, werden auf Basis dieser Feststellungen von der Auftragnehmerin erste, nicht abschließende Schlussfolgerungen gezogen, die von der Auftraggeberin zu verifizieren sind. Zusicherungen bzw. Bestätigungen werden von der Auftragnehmerin nicht abgegeben bzw. nicht erteilt. Die Weitergabe des Mittelherkunftsnachweises durch die Auftraggeberin an Dienstleister im Finanzbereich (z.B. Banken, Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 FM-GwG, etc.) liegt allein in der Verantwortung der Auftraggeberin; eine Verantwortung bzw. Haftung der Auftragnehmerin gegenüber Dienstleistern im Finanzbereich (z.B. Banken, Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 FM-GwG, etc.) ist ausgeschlossen.
Voraussetzung für die Erstellung eines Mittelherkunftsnachweis ist eine richtige und vollständige Datenaufbereitung der Krypto-Transaktionsdaten in einem Krypto-Steuer-Tool. Ohne richtige und vollständige Datenaufbereitung kann von der Auftragnehmerin kein Mittelherkunftsnachweis erstellt werden.
b) Sollte die Auftraggeberin über keine Datenaufbereitung in einem Krypto-Steuer-Tool verfügen bzw. stellt sich heraus, dass diese Datenaufbereitung nicht für einen Mittelherkunftsnachweis geeignet bzw. mangelhaft oder unvollständig ist, wird die Auftragnehmerin die Datenaufbereitung (Leistung siehe Pkt. 3.1.1.) vornehmen, wobei die Auftragnehmerin hierfür gesondert von der Auftraggeberin zu beauftragen ist. Alle dafür notwendigen Informationen sind der Auftragnehmerin von der Auftraggeberin zur Verfügung zu stellen.
c) Sollte die Auftraggeberin bereits über eine ihrer Einschätzung nach richtige und vollständige Datenaufbereitung in einem Krypto-Steuer-Tool verfügen, wird von der Auftragnehmerin jedenfalls eine Datenkontrolle („QTR“, Leistung siehe Punkt 3.1.1.b) durchgeführt. Sollten sich im Zuge der Datenkontrolle („QTR“, Leistung siehe Punkt 3.1.1.b) herausstellen, dass die Datenaufbereitung unvollständig bzw. mangelhaft ist, wird die Auftragnehmerin die Dokumentation im Krypto-Steuer-Tool (Individuelles Paket, Leistung siehe Punkt 3.1.1.) vornehmen, wobei es hierfür einer gesonderten Beauftragung der Auftragnehmerin durch die Auftraggeberin bedarf. Alle dafür notwendigen Informationen sind der Auftragnehmerin von der Auftraggeberin zur Verfügung zu stellen.
3.1.4. Online-Beratung
Die Auftragnehmerin bietet auf der Webseite www.questr.io kurze und vertrauliche Online-Beratungen (30 Minuten) zum Thema Krypto-Steuer-Tools an. Diese Online-Beratungen umfassen primär ein mit der Auftraggeberin geführtes Erstgespräch, um eine mögliche weitere Zusammenarbeit auszuloten und der Auftraggeberin Hilfestellung bei der Auswahl eines passende Krypto-Steuer-Tools bzw. dem technischen Umgang mit Krypto-Assets zu geben. Im Rahmen einer solchen Online-Beratung werden keinesfalls Dienstleistungen der Punkte 3.1.1. bis 3.1.3 erbracht bzw. steuerliche Beratung in Zusammenhang mit Krypto-Assets durchgeführt.
3.2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages geeigneter Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) zu bedienen, als auch sich bei der Durchführung des Auftrages durch einen Berufsbefugten substituieren zu lassen. Mitarbeiter im Sinne dieser Bedingungen meint alle Personen, die die Auftragnehmerin auf regelmäßiger oder dauerhafter Basis bei ihrer betrieblichen Tätigkeit unterstützen, unabhängig von der Art der rechtsgeschäftlichen Grundlage.
3.3. Die Auftragnehmerin hat bei der Erbringung ihrer Leistungen ausschließlich österreichisches Recht zu berücksichtigen; ausländisches Recht ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen.
3.4. Ändert sich die Rechtslage oder das jeweilige Krypto-Steuer-Tool nach Abgabe der abschließenden schriftlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung, so ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet, der Auftraggeberin auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teile eines Auftrages.
3.5. Die Auftraggeberin ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr zur Verfügung gestellten Daten von der Auftragnehmerin im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet werden dürfen. Diesbezüglich hat die Auftraggeberin insbesondere aber nicht ausschließlich die anwendbaren datenschutz- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
4. Preise, Zahlung
4.1. Alle Preise verstehen sich in Euro.
4.2. Allen Preisen liegt zugrunde, dass die Leistungen kontinuierlich, unbehindert und ohne Unterbrechung ausgeführt werden können. Mehrkosten durch Behinderungen oder Unterbrechungen des kontinuierlichen Ablaufes, die von der Auftraggeberin oder dieser zurechenbaren Dritten zu vertreten sind, werden der Auftraggeberin gesondert in Rechnung gestellt.
4.3. Für von der Auftraggeberin angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
4.4 Die Stundensätze werden jährlich zu Jahresbeginn, nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dieser Stelle tretender Index, erhöht. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Abschlusses diese Vertragsverhältnis errechnete Indexzahl. Der auf Basis der Erhöhung errechnete neue Stundensatz wird auf volle Euro aufgerundet.
5. Aufklärungspflicht der Auftraggeberin, Vollständigkeitserklärung, Änderungen der Kontaktdaten
5.1. Die Auftraggeberin hat dafür zu sorgen, dass die Auftragnehmerin auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen sowie Daten zum vereinbarten Termin und in Ermangelung eines solchen vor Ausführung des Auftrags in geeigneter Form vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Daten, Vorgänge und Umstände, die der Auftraggeberin erst während der Tätigkeit der Auftragnehmerin bekannt werden.
5.2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen sowie Daten der Auftraggeberin, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu Grunde zu legen. Die Auftragnehmerin ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten festzustellen. Insbesondere gilt dies auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Daten. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat die dies der Auftraggeberin bekannt zu geben.
5.3. Die Auftraggeberin hat der Auftragnehmerin die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und Daten sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen im Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit schriftlich zu bestätigen.
5.4. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Auftragnehmerin die Änderungen ihrer Anschrift, bekanntzugeben, widrigenfalls Erklärungen von der Auftragnehmerin als zugegangen gelten, wenn sie an die von der Auftraggeberin zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesendet werden.
6. Kommunikation an die Auftraggeberin
6.1. (Kommunikation an die Auftraggeberin) Alle auftragsbezogenen Auskünfte und Stellungnahmen, einschließlich Berichte, (allesamt Wissenserklärungen) der Auftragnehmerin, seiner Mitarbeiter, sonstiger Erfüllungsgehilfen oder Substitute („berufliche Äußerungen“) sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Berufliche Äußerungen in elektronischen Dateiformaten, welche per Fax oder E-Mail oder unter Verwendung ähnlicher Formen der elektronischen Kommunikation (speicher- und wiedergabefähig und nicht mündlich d.h. z.B. SMS aber nicht Telefon) erfolgen, übermittelt oder bestätigt werden, gelten als schriftlich; dies gilt ausschließlich für berufliche Äußerungen. Das Risiko der Erteilung der beruflichen Äußerungen durch dazu Nichtbefugte und das Risiko der Übersendung dieser, trägt die Auftraggeberin.
7. Schutz des geistigen Eigentums der Auftragnehmerin
Die Verwendung schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen der Auftragnehmerin zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt die Auftragnehmerin zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge der Auftraggeberin.
8. Haftung
8.1. Die Auftragnehmerin haftet für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, Personenschäden ausgenommen, ausgeschlossen. Dies gilt sinngemäß auch betreffend die Haftung für das Verhalten von Dritten, denen sich die Auftragnehmerin zur Erfüllung vertraglicher Pflichten bedient.
8.2. Die Auftragnehmerin haftet für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle leichter Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz, auf den adäquaten, vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen eines Personenschadens gehaftet wird.
8.3. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die auf unvollständige und/oder unrichtige Unterlagen, Daten oder Informationen zurückzuführen sind, die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt wurden. Weiters haftet die Auftragnehmerin nicht für Schäden aufgrund Softwarefehler des Anbieters des Krypto-Steuer-Tools, der verwendeten Kryptowährungsbörsen bzw Kryptowährungsplattformen oder der Wallet-Anbieter.
9. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz
9.1. Die Auftragnehmerin ist gemäß § 80 WTBG 2017 verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Auftraggeberin bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass die Auftraggeberin sie von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegenstehen.
9.2. Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen der Auftragnehmerin (insbesondere Ansprüche auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Auftragnehmerin (insbesondere Schadenersatzansprüche der Auftraggeberin oder Dritter gegen die Auftragnehmerin) notwendig ist, ist die Auftragnehmerin von ihrer beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden.
9.3. Die Auftragnehmerin darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche berufliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung der Auftraggeberin aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
9.4. Die Auftragnehmerin ist datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrages verarbeiteter personenbezogenen Daten. Die Auftragnehmerin ist daher befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Der Auftragnehmerin überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung der Auftraggeberin oder an von der Auftraggeberin namhaft gemachte Dritte übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist von der Auftragnehmerin verwahrt oder vernichtet. Die Auftragnehmerin ist berechtigt Kopien davon aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation ihrer Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist.
9.5. Sofern die Auftragnehmerin die Auftraggeberin dabei unterstützt, die die Auftraggeberin als datenschutzrechtlich Verantwortliche treffenden Pflichten gegenüber Betroffenen zu erfüllen, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, den entstandenen tatsächlichen Aufwand an die Auftraggeberin zu verrechnen. Gleiches gilt für den Aufwand, der für Auskünfte im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis anfällt, die nach Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch die Auftraggeberin gegenüber Dritten diesen Dritten erteilt werden.
10. Rücktritt, Beendigung
10.1. Der Verzug der Auftraggeberin hinsichtlich einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die Auftragnehmerin unmöglich macht oder erheblich behindert, stellt einen wichtigen Grund dar und berechtigt die Auftragnehmerin zum Vertragsrücktritt.
10.2. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag durch die Auftragnehmerin, behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Entgelt unter Berücksichtigung des § 1168 ABGB.
10.3. Bei berechtigtem Rücktritt der Auftraggeberin sind die von der Auftragnehmerin bereits erbrachten Leistungen von der Auftraggeberin zu honorieren.
10.4. Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung beendigen. Die Auftragnehmerin hat Anspruch entsprechenden Entgeltanspruch hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen.
11. Honorar
11.1. Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist, wird jedenfalls eine angemessene Entlohnung geschuldet. Höhe und Art des Honoraranspruchs der Auftragnehmerin ergeben sich aus der zwischen ihr und ihrer Auftraggeberin getroffenen Vereinbarung.
11.2. Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine Viertelstunde.
11.3. Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände oder auf Grund besonderer Inanspruchnahme durch die Auftraggeberin ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so hat die Auftragnehmerin die Auftraggeberin darauf hinzuweisen und sind Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zu führen (auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren).
11.4. Die Auftragnehmerin verrechnet die Nebenkosten und die Umsatzsteuer zusätzlich.
11.5. Zu den verrechenbaren Nebenkosten zählen auch belegte oder pauschalierte Barauslagen, Kosten des Krypto-Steuer-Tools, Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse), Kilometergeld, Kopierkosten und ähnliche Nebenkosten.
11.6. Für die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschaftliche Erledigung mehreren Auftragnehmerinnen übertragen worden ist, wird von jedem das ihre Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet.
11.7. Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen zu verrechnen berechtigt.
11.8. Die Auftragnehmerin ist berechtigt entsprechende Vorschüsse zu verlangen und ihre (fortgesetzte) Tätigkeit von der Zahlung dieser Vorschüsse abhängig machen. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen (sowie allfälliger Vorschüsse gemäß Satz 1) verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
11.9. Eine Aufrechnung mit Forderungen der Auftragnehmerin ist nur im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Auftragsnehmerin oder hinsichtlich Gegenforderungen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit der Auftraggeberin stehen, die gerichtlich festgestellt oder von der Auftragnehmerin anerkannt wurden.
12. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort
12.1. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des nationalen Verweisungsrechts. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
12.2. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin.